Inanspruchnahme von Leistungen der Alltagsbegleitung und die Abrechnungs-Modalitäten
So individuell die Bedürfnisse von pflegebedürftigen Menschen sind, so individuell sind auch die Leistungen der Pflegekassen abzurufen. Die Pflegekassen finanzieren über festgesetzte Budgets eine Vielzahl von Pflegeleistungen. Pflegeleistungen sind Geldleistungen oder Sachleistungen für die Tätigkeit von professionellen Pflegekräften, Betreuungsdiensten oder ehrenamtlich Pflegenden.
Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen von Pflegebedürftigen:
- Sie sind gesetzlich oder privat versichert,
- in der Pflegeversicherung leistungsberechtigt,
- ein anerkannter Pflegegrad liegt vor.
Die Vergütung der Senioren-Assistenz erfolgt auf verschiedene Arten: Die betreuende Person hat keinen Pflegerad. Sie haben die Möglichkeit, mich privat zu buchen. Ab Pflegegrad 1 kann über die Kranken- bzw. Pflegekassen abgerechnet werden. Hinzu kommen Abrechnungsmöglichkeiten im Rahmen der nicht verbrauchten Sachleistungen durch Umwidmung ab Pflegegrad 2. Im Rahmen der Verhinderungspflege übernehmen die Pflegekassen ab Pflegegrad 2 anteilige Kosten.
Für die Finanzierung meiner Dienstleistungen in der Senioren-Assistenz, d.h. Angebote zur Unterstützung im Alltag, Betreuungsleistungen sowie Entlastungen von Pflegepersonen kommen vor allem folgende Pflegeleistungen in Frage:
- Entlastungsbetrag gemäß § 45b SGB XI
- Pflegegeld gemäß § SGB XI
- Umwandlung Pflegesachleistung gemäß § 45a SGB XI
- Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI
- Anteil Kurzzeitpflege gemäß § 42 SGB XI
Diese Leistungen sind zweckgebunden und an individuelle Bedingungen geknüpft. Demnach müssen Sie die entsprechenden Voraussetzungen (s.o.) erfüllen und zugelassene Angebote in Anspruch nehmen.
Meine Senioren-Assistenz Betreuung mit Herz ist als Anbieter von Unterstützungsleistungen im Alltag zertifiziert sowie von den Pflegekassen zugelassen. Damit können Leistungen mit allen Pflegekassen abgerechnet werden.
Entlastungs-Betrag:
Ihnen oder Ihren Angehörigen steht mit der Genehmigung eines Pflegegrades der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € zu. Er ist unabhängig von der Höhe des Pflegegrades und kann zusätzlich zu den übrigen Leistungen der Pflegekasse beansprucht werden.
Er ist zweckgebunden, kann somit für verschiedene Leistungen zur Entlastung von pflegenden An- und Zugehörigen sowie zur Förderung der Selbstbestimmtheit und Selbstständigkeit von pflegebedürftigen Personen genutzt werden. Der Entlastungsbetrag steht nicht frei als Geld zur Verfügung, sondern kann nur über Dienstleister abgerufen werden.
Besonderheit: Die monatlichen Ansprüche des Entlastungsbetrages können über mehrere Monate z.B. für einen späteren Zeitpunkt angespart werden. Diese Beträge können in das Folgejahr übertragen werden und bis zum 30.06. des Folgejahres genutzt werden.
Pflegegeld:
Der zu Pflegende kann darüber entscheiden, wie, wann und von wem er gepflegt werden will. Er kann das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Dennoch muss sichergestellt sein, dass die Pflege zuhause durch An- oder Zugehörige, Freunde oder Ehrenamtliche erfolgt.
Das monatliche Pflegegeld wird dem Pflegebedürftigen ausgezahlt, d.h. überwiesen. Dieser kann über die Verwendung frei entscheiden.
Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig von der Höhe des Pflegegrades 1 bis 5.
Pflege-Sachleistung und deren Umwandlung:
Pflegesachleistung: Die monatliche Pflegesachleistung wird für die häusliche Pflege durch professionelle Pflegekräfte, meist ambulanter Pflegedienst, eingesetzt. Dieser verrechnet seine Leistungen direkt mit der Kranken- bzw. Pflegekasse.
Umwandlung Pflegesachleistung: Pflegesachleistungen können bis zu 40% für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewandelt werden, wenn sie nicht durch Pflegemaßnahmen genutzt werden. Diese Nutzungsmöglichkeit nennt sich Umwandlungsanspruch. Die Leistungen können damit flexibler genutzt werden und den aktuellen Bedürfnissen angepasst werden.
Im Rahmen der Kombinationsleistung wird das umgewandelte Budget (bis zu 40%) der Pflegeleistung mit dem Pflegegeld kombiniert. Es besteht ein prozentualer Anspruch auf den Rest des Pflegegeldes (bis zu 60%), welches durch die Pflegesachleistungen nicht aufgebraucht wurde.
Verhinderungs-Pflege:
Pflegende An- und Zugehörige brauchen auch mal eine Pause von der Pflege oder Betreuung. Über die Verhinderungspflege können sich Pflegepersonen vertreten lassen, sich dadurch entlasten und entstandene Freiräume individuell nutzen.
Dies gilt für bis zu sechs Wochen oder insgesamt 42 Tage im Kalenderjahr. Die Vertretung der Pflegeperson kann über die tage- oder stundenweise Verhinderungspflege finanziert werden. Die Vertretung, die Betreuung können sowohl Privatpersonen wie Freunde, Verwandte oder Nachbarn übernehmen als auch ein anerkannter Betreuungsdienst, wie die Senioren-Assistenz Betreuung mit Herz.
Voraussetzung für Verhinderungspflege:
- mindestens Pflegegrad 2
- Die oder der zu Pflegende muss durch eine private Pflegeperson mindestens sechs Monate zuvor betreut worden sein (bis zum 30. Juni 2025).
- Die Pflegeperson möchte/muss sich vorübergehend zurückziehen.
Bei der Verhinderungspflege durch einen anerkannten Betreuungsdienst unterstützt die Pflegekasse mit einem Budget von bis zu 1.612,00€ pro Kalenderjahr. Wenn die Kurzzeitpflege nicht genutzt wird, stehen weitere 806,00€ pro Kalenderjahr zur Verfügung.
Das neue Entlastungsbudget in der Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:
Die Zusammenlegung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege erfolgt zum 01. Juli 2025!
- Kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag beträgt: 3.539.00€.
- Zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege beträgt nun bis zu acht Wochen.
- Zum 01. Juli 2025 entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflegebudgets können flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Bisherige Übertragungsregeln entfallen.